Ein halber Skandal?
Heute berichtet AUF1 über
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In dem Verfahren, das Julia Neigel gegen den Freistaat Sachsen geführt hat, soll das Urteil im Vorhinein festgestanden haben. Das Urteil soll zum Gegenstand eine Corona-Verordnung gehabt haben. Der Justizskandal soll nun darin bestehen, dass es bereits vor der mündlichen Verhandlung ein Votum in der Sache gab, das in sehr weiten Teilen und ganz grundsätzlich mit dem späteren Urteil bis in die Formulierungen hinein übereinstimmte.
Das Problem ist: Das ist kein Skandal. Die Erstellung genau solcher Voten ist elementarer Bestandteil des Verwaltungsgerichtsverfahrens und dementsprechend übrigens auch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es kann kein verwaltungsgerichtliches Verfahren ohne ein Votum geben und keinen Volljuristen, der das nicht weiß.
Im Verwaltungsgerichtsverfahren und übrigens auch im artverwandten Finanzgerichtsverfahren entscheiden auch schon erstinstanzlich Spruchkörper, die mit mehreren Richtern und Laienrichtern besetzt sind. Nur einer der Richter bereitet den Sachverhalt vor, kennt vor der mündlichen Verhandlung also die Akte. Dieser erstellt daher ein Votum, das in seiner Ausgestaltung mit dem späteren Urteil identisch ist. Dieses Votum trägt er in der Vorbesprechung den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers vor, damit diese überhaupt Kenntnis haben, worum es in der Sache geht. Insofern in der mündlichen Verhandlung sich Abweichungen vom Votum ergeben, wird das Urteil entsprechend angepasst, im Übrigen eins zu eins übernommen. Warum sollte man sich die Arbeit auch doppelt machen? Dass der Sachverhalt schon vor der mündlichen Verhandlung bekannt ist und auch entsprechende Anträge bereits zum Gegenstand gemacht worden sind, liegt daran, dass vor der mündlichen Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren die Sache ausgeschrieben wird. Mögen Anträge in der Regel zwar erst in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, werden sie aber in den Schriftsätzen angekündigt. Der Berichterstatter liest zu Beginn der mündlichen Verhandlung den ersten Teil des Votums, nämlich den Tatbestand, also die Sachverhaltsdarstellung, wörtlich vor, um damit alle Beteiligten noch einmal in den Sach- und Streitstand einzuführen.
Hierin liegt kein Skandal, sondern die Selbstverständlichkeit eines Verwaltungsgerichtsverfahrens. Und nicht nur dieses, denn Voten gibt es in allen Gerichtsverfahren, auch im Zivilrechtsweg.
Etwas anderes ist es mit dem Vorwurf der Befangenheit, weil ein wesentlich beteiligter Richter an der Abfassung der streitgegenständlichen Norm beteiligt gewesen sein soll. Dass dieser nicht von sich aus die Befangenheit angezeigt hat, dass fernerhin seine Kollegen nicht entsprechend gehandelt haben, kann als Skandal bezeichnet werden.