Anwalt Tobias Ulrich auf "X":
"Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Koblenz zurück
Es tat gut, vom berufenen Munde des VI. Zivilsenats zu hören und hoffentlich alsbald auch zu lesen, dass der Auskunftsanspruch gem. § 84a AMG allumfassend ist und nicht eingeschränkt werden darf. Das ist das, was wir die ganze Zeit über gegenüber den Instanzengerichten vorgetragen hatten und erst durch das OLG Bamberg eingeschüchtert in Teilen reduzierten.
Auch war es wohltuend zu vernehmen, dass entgegen der Rechtsansicht von Frau Rechtsanwältin Ina Brock von Hogan Lovells, die versuchte eine erweiterte Darlegungslast für Geschädigte aus Pharmalobbysicht einzuführen, und dies auch so in ihrer Kommentierung vertritt, vom BGH eine Absage im Rahmen des Auskunftsanspruchs erteilt wurde.
Auch war nochmals gut zu hören, dass es sich nicht gehört, dass Richter, ohne ihre eigene medizinische Expertise offenzulegen, über medizinische Sachverständigenfragen selbst entscheiden und eine Kausalität zur Impfung ausschließen (wie es nun z. B. in den letzten 5 Verfahren vor dem OLG Brandenburg jeweils der dortige Senat tat).
Den Brennpunkt der Entscheidung aber, den das Oberlandesgericht Koblenz deutschlandweit entfachte mit der Ansicht, dass eine Tatbestandswirkung und Indizwirkung von der Zulassungsentscheidung der Kommission ausginge, wurde nur kurz als rechtsfehlerhaft kommentiert und im Übrigen auf die noch zu veröffentlichenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Die überwiegende Anzahl der Abweisungsentscheidungen in Impfschadensfällen in Deutschland beruhte auf der Annahme, dass es eine Tatbestandswirkung gäbe, die dann wiederum auf die allumfassende Expertise der CHMP als Gremium für die Zulassungsprüfung des beantragten Impfstoffes beruhten. Hier wollte der Senat im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung nicht offenlegen, worauf die unzutreffende Rechtsansicht beruhte. Da der Senat die Frage nicht dem EuGH vorlegte, steht zu vermuten, dass die Norm des Art. 15 VO (EG) 726/2004 der Anwendungsvorrang für die maßgebliche Beurteilung der Zulassungsentscheidung haben soll, wonach es keine Tatbestands - oder Indizwirkung von Vorbereitungs- oder Zulassungsakten im Arzneimittelhaftungsrecht gibt. Es wird spannend sein, die tatsächlichen Ausführungen dazu vom Senat zu lesen, da alle klageabweisenden Gerichte vom Oberlandesgericht Koblenz genau in diesem Punkt die Rechtsansicht des OLG Koblenz unreflektiert übernahmen und es stets nie ein Gericht störte, wenn darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsansicht contra legem war. Dem Senat war die Urteilspraxis in Deutschland bekannt, weshalb ich vermute, dass schon deshalb eine derart große öffentliche Kritik an der breiten Urteilspraxis dem Senat unangemessen erschien und deshalb dieser Gesichtspunkt der Lektüre des Fachpublikums anheim gestellt wurde."