Der Hadith von `A´ischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr:
`Urwa Ibn Az-Zubair berichtete, dass er sie (`A´ischa)über den Qur’anvers fragte, in dem Allah sagte: »Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. …« Sie (`A´ischa) sagte zu ihm: „O Sohn meiner Schwester! Es handelt sich dabei um die Waisenmädchen, die sich in der Obhut ihres Fürsorgeberechtigten befinden, und an seinem Vermögen teilhaben. Er begehrt die Heirat mit ihr wegen ihres Vermögens und ihrer Schönheit, und will ungerecht gegen sie sein, indem er eine geringere Brautgabe leistet, als sie ihnen die anderen Männer leisten sollen. Darauf erging das Verbot, dass Waisenmädchen nicht unberechtigterweise verheiratet werden dürfen, es sei denn, ihr Fürsorgeberechtigter ist gerecht gegen sie und leistet ihnen die höchste Brautgabe, die sonst für ihren Stand üblich ist. Anderenfalls erging der Befehl, dass sie (die Männer) was ihnen an Frauen außer den Waisenmädchen gut anstehen. `Urwa sagte: `A´ischa erzählte weiter: Die Leute fragten den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, um Belehrung hinsichtlich der Waisenmädchen, nachdem dieser Qur’anvers offenbart wurde. Darauf offenbarte Allah, Erhaben und Mächtig sei Er, den folgenden Qur’anvers: »Sie fragen dich um Belehrung über die Frauen. Sag: „Allah belehrt euch über sie, und (weiter lehrt,) was euch im Buch verlesen wird über die weiblichen Waisen, denen ihr nicht gebt, was ihnen vorgeschrieben ist, und die ihr zu heiraten begehrt*, ...« `A´ischa fügte hinzu: Allah meint mit dem Qur’anvers »… was euch im Buch verlesen wird ...« den ersten vorher erwähnten Qur’anvers, in dem Allah sagt: »Und wenn ihr befürchtet, nicht gerecht hinsichtlich der Waisen zu handeln, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, …« `A´ischa sagte weiter: Was Allah im anderen Qur’anvers sagt: »… und die ihr zu heiraten begehrt*, ...« bedeutet, dass der Fürsorgeberechtigte meistens das Waisenmädchen, das sich in seiner Obhut befindet, und er sie nicht heiraten will, falls sie nicht besonders reich und schön ist. Deshalb erging das Verbot, dass die Waisenmädchen, wegen ihres Vermögens und ihrer Schönheit nicht verheiratet werden dürfen, es sei denn, ihre Brautgaben werden vollständig geleistet.“
* D.h.: und falls ihr sie nicht zu heiraten begehrt, so dürft ihr sie nicht wegen ihres Vermögens von einer anderen Heirat abhalten.
[Ṣaḥīḥ Muslim, Kapitel 54/Hadithnr. 4 (5335)]